Verwaltungsgerichtshof entscheidet: Daddel-Verbot an stillen Tagen
Bayern – Spielautomaten dürfen an stillen Tagen in Gaststätten nicht mehr betrieben werden. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jetzt entschieden. Zu den so genannten „Stillen Tagen“ zählen unter anderem Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag oder Allerheiligen.
Der Betrieb eines Spielgerätes in einer Gaststätte entspräche nicht dem ernsten Charakter der stillen Tage, denen nach dem Bekenntnisinhalt und der liturgischen Praxis der beiden großen, in Bayern vertretenen christlichen Kirchen eine besondere Bedeutung zukommt – so die Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Auch Spielhallen und Wettvermittlungsstellen bzw. –büros sind an stillen Tagen geschlossen zu halten. Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen diese Regelungen können richtig teuer werden: Geldbußen bis zu 10.000 Euro können verhängt werden.