Ruhemodus für Corona-Warn-App
Während der Hochphase der Corona-Pandemie wurde die Corona-Warn-App stark genutzt: Anfang 2023 war sie 48 Millionen mal heruntergeladen. Ab dem 1. Juni 2023 wird die Kontaktnachverfolgungs-App in den Ruhe-Modus versetzt. Die Gründe dafür: die gestiegene Immunität der Bevölkerung, der Entfall der Corona-Maßnahmen und eine stabile Infektionslage. Impfzertifikate sind weiterhin über die Corona-Warn-App einsehbar.
Änderungen für Zugpendler
Am 7. Juni 2023 tritt die neue „Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“ (EU 2021/782) in Kraft. Dann muss die Deutsche Bahn ihren Gästen bei langen Verspätungen und Zugausfällen unter bestimmten Umständen keine Entschädigung mehr zahlen. Konkret betrifft dies zum Beispiel die folgenden Situationen: Unwetter und das Verhalten Dritter (z. B. Personen auf den Gleisen). Davon ausgenommen sind Streiks.
Neu ist auch eine kürzere Frist für Beschwerden: Spätestens drei Monate nach dem Ereignis (z. B. Zugausfall) müssen Reisende tätig werden. Zudem dürfen Reisende bei Verspätungen/Ausfällen von Zügen oder verpassten Zügen selbst ihre Weiterreise (mit Bus, Reisebus oder Eisenbahn) organisieren – und das auf Kosten des Eisenbahnunternehmens. Dafür müssen sich Betroffene die Zustimmung vom Bahnunternehmen für die Umbuchung einholen. Eine Zustimmung ist nicht notwendig, wenn Reisenden innerhalb von 100 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit keine Alternative vorgelegt wird.
„KulturPass“ für 18-Jährige
Ab Mitte Juni startet die „KulturPass“-App der Bundesregierung. 18-Jährige können dann an registrierten Kulturevents in der App teilnehmen: Zum Beispiel wird es Tickets für Museen, Kino und Konzerte geben. Alle Jugendliche mit KulturPass können innerhalb von zwei Jahren ein Budget von 200 Euro einlösen. Wer als Kulturschaffender seine Angebote registrieren möchte, findet hier alle weiteren Informationen. Das Ziel hinter dem Projekt: Jugendliche und Kunst unterstützen.
Schlussabrechnung für Corona-Hilfen
Bis zum 30. Juni können Unternehmen noch ihre Schlussabrechnung für Corona-Hilfen vornehmen. Bis dahin müssen Unterlagen für Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen beim Steuerberater eingereicht sein. Dann wird die Auszahlung der Hilfen überprüft. Gegebenenfalls ist es möglich, dass Unternehmen zu Nachzahlungen verpflichtet werden. Denn Unterstützungen wurden meist mit prognostizierten Umsatzrückgängen beantragt.