Wenn die ersten Schneeflocken fallen und Minusgrade glatte Straßen und Wege mitbringen, sind nicht nur Winterdienste gefragt. Für viele Grundstückseigentümer in Mittelfranken beginnt genau dann die Pflicht, Gehwege sicher zu halten. Doch welche Regeln gelten? Wer muss überhaupt Schnee schnippen? Darf man mit Salz streuen? Und ab wie viel Uhr muss der Weg frei sein? Hier finden Sie einen Überblick.
Die folgenden Grundregeln gelten für die meisten Gemeinden und Städte in der Region (spezifische Regelungen Ihrer Gemeinde oder Stadtverwaltung können abweichen):
Grundsätzlich sind die Eigentümer von Grundstücken dazu verpflichtet, die Gehwege entlang ihrer Grundstücksgrenzen von Schnee und Eis zu befreien. In Mietverhältnissen kann diese Pflicht per Vertrag an die Mieter weitergegeben werden – am Ende bleibt jedoch der Eigentümer verantwortlich, dass geräumt und gestreut wird.
An Werktagen muss der Gehweg in der Regel zwischen 7 Uhr und 20 Uhr sicher gehalten werden. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht meist ab 8:00 Uhr. Bleibt die Glätte oder es schneit den Tag über weiter, müssen die Wege auch tagsüber mehrfach geräumt oder gestreut werden. Wer tagsüber nicht Zuhause ist muss sich selbst darum kümmern, dass die Pflichten erfüllt werden.
Grundsätzlich gilt: Auf dem Gehweg sollten zwei Fußgänger problemlos gehen können.
Die Stadt Nürnberg legt hier eine Räumbreite von mindestens 1 bis 1,20 Metern fest. Kreuzungen müssen bis zur Fahrbahn geräumt werden.
Übrigens: Befindet sich vor dem Haus eine Bushaltestelle muss auch hier am Fahrbahnrand geräumt und gestreut werden.
Umweltfreundliche Materialien wie Sand, Splitt oder Granulat sind in den meisten Gemeinden vorgeschrieben.
Der Einsatz von Streusalz ist in Mittelfranken weitgehend verboten, da es Pflanzen, Tieren und dem Untergrund schadet. In besonderen Gefahrensituationen (z. B. bei Treppen oder steilen Wegen) können Ausnahmen gelten.
Der geräumte Schnee darf den Verkehr nicht behindern. Grundsätzlich gilt: Fahrbahnen, Fußgängerüberwege, Hydranten und Kanaleinläufe müssen frei bleiben. Der Schnee kann im Vorgarten oder am Rand des Gehwegs gelagert werden. Auf keinen Fall soll er auf Straßen oder Radwege geschippt werden.
Auch Dächer dürfen keine Gefahr darstellen. Schneebretter und Eiszapfen müssen rechtzeitig entfernt oder durch Schutzmaßnahmen gesichert werden.
Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, haftet für Schäden, die durch Unfälle entstehen. Das sind vor allem Stürze auf glatten oder verschneiten Wegen.