26.03.2013 – Wer gegen das Lebensmittelrecht verstößt, soll nicht ungeschoren davonkommen. Deshalb hat das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im September 2012 die „Liste der Verstöße gegen das Lebensmittelrecht nach § 40 Abs. 1a LFGB“ im Internet veröffentlicht. Die bayerischen Verbraucher konnten dort online einsehen, wer gegen bestimmte Grenzwerte oder Hygienevorschriften verstoßen hat. Jetzt, ein halbes Jahr später wurde die betroffene Seite wieder aus dem Netz genommen. Grund dafür ist ein Eilbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Am 25. März 2013 gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) drei Wirten Recht, die gegen die Stadt München klagten. Der VGH begründet das Urteil damit, dass nach Europarecht die Information der Öffentlichkeit nur bei einem hinreichend begründeten Verdacht eines Gesundheitsrisikos zulässt. Auch die Bußgeldschwelle von 350 Euro erscheint dem Gericht zu gering, sodass es Zweifel an der Verhältnismäßigkeit zwischen Verstoß und Veröffentlichung gibt.
„Um dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Transparenz und Information bei erheblichen Hygieneverstößen auch künftig entsprechen zu können, muss jetzt der Bund das Gesetz überarbeiten“, so der Bayerische Gesundheitsminister Marcel Huber. Die Liste wird bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage ausgesetzt. Das Zurückstellen der Einträge solle an den Kontrollen als solches jedoch nichts ändern. In Fällen einer Gesundheitsgefährdung werde die Öffentlichkeit weiterhin umgehend informiert.
Quelle: Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit