Aktuell erhalten Mieterinnen und Mieter nach und nach ihre Heizkostenabrechnung für das Jahr 2023. Mietende können erstmals einen Teil der CO2-Kosten von ihren Vermietenden zurückfordern. Bei Zentralheizungen muss der Vermieter bzw. die Vermieterin den eigenen Anteil separat ausweisen und abziehen. Der Betrag hängt vom energetischen Zustand des Gebäudes ab. Mieter:innen mit einem direkten Vertrag mit dem Energieversorger müssen selbst aktiv werden und die Kosten binnen sechs Monaten nach Erhalt der Abrechnung vom Vermietender bzw. der Vermieterin einfordern. Mit dem CO2-Rechner der Verbraucherzentrale Nürnberg lässt sich der jeweilige Anteil berechnen.