Di, 30.07.2024 , 16:22 Uhr

Grundmandatsklausel bleibt: Teile der Wahlrechtsreform verfassungswidrig

Es ist der nächste Rückschlag für die Ampel-Koalition:

Das Bundesverfassungsgericht hat Teile der Wahlrechtsreform für verfassungswidrig erklärt. Die Grundmandatsklausel soll erstmal bestehen bleiben. Bei der Bundestagswahl gilt in Deutschland eine 5-Prozent-Hürde.

Bis zur Wahl 2021 gab es aber eine Ausnahme:

Die sogenannte Grundmandatsklausel. Mit ihr konnten auch Parteien nach ihrem Zweitstimmenergebnis ins Parlament einziehen, die mindestens drei Direktmandate errungen haben. Zuletzt profitierte die Linke von dieser Regelung. Sie und die CSU hatten gegen den geplanten Wegfall geklagt.

Die CSU übersprang die 5-Prozent-Hürde deutschlandweit nur knapp. Zur nächsten Bundestagswahl im Herbst 2025 gilt nun laut Gericht die bisherige Regelung: 5-Prozent-Hürde plus Grundmandatsklausel.  

Um die Sitze im Bundestag trotzdem zu begrenzen, soll es in Zukunft keine Überhang- und Ausgleichsmandate geben. Heißt konkret: Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten Erststimmen auf Wahlkreisebene würden nur dann in den Bundestag einziehen, wenn dies von dem Zweitstimmenergebnis gedeckt ist.

Ministerpräsident Markus Söder kommentiert die Entscheidung mit den Worten “Wir bedauern dieses Minus an direkter Demokratie” und fordert eine weitere Änderung der Wahlrechtsreform.

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